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Vertragsbedingungen Bürgerhaus



§ 1 Umfang, Zweck und Dauer der Überlassung
 
Die Stadt Heidenheim überlässt dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin die unter Ziffer I aufgeführten Räume im Bürgerhaus Heidenheim für die vereinbarte Dauer zum bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dieser Nutzungs-/Mietvertrag umfasst die für die Veranstaltung außerdem erforderlichen Allgemeinräume wie Flure, Toiletten usw.
 Die Überlassung erfolgt zum Zweck der Durchführung der in Ziffer I genannten Veranstaltung(en).
 Eine eventuelle Vorlaufzeit zur Vorbereitung der Räume zählt zur Nutzungsdauer.
 

§ 2 Hausordnung
 
Die Hausordnung für das Bürgerhaus Heidenheim ist Bestandteil des Nutzungs-/Mietvertrages. Sie wurde dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin ausgehändigt. Er/Sie haftet für die Einhaltung dieser Hausordnung ebenso wie für die Einhaltung dieses Nutzer-/Mietvertrages.
 Darüber hinaus sind die speziellen Anordnungen der/den von der Stadt Heidenheim beauftragten verantwortlichen Personen(en) zu befolgen.


§ 3 Nutzungsgebühr/Miete
 
Die in Ziffer I festgesetzten Beträge für Nutzungsgebühr/Miete und Kaution sind spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Die Zahlung ist an die Stadtkasse Heidenheim zu richten und auf das Konto mit der IBAN DE93 6325 0030 0000 8800 17 zu überweisen
 Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räume besteht erst, wenn der Nutzungs-/Mietvertrag von der Stadt Heidenheim und dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin unterzeichnet vorliegt.
 Änderungen der Nutzungs-/Mietzeit oder der genutzten/gemieteten Räume sind dem Vermieter rechtzeitig mindestens 7 Tage vor der tatsächlichen Inanspruchnahme schriftlich mitzuteilen. Rechtzeitig mitgeteilte nicht genutzte Zeiträume werden nicht berechnet.
 Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner die ihm bis dahin entstandenen jeweiligen Kosten selbst. Der Ausfall oder das nicht rechtzeitige Eintreffen von Teilnehmern/Teilnehmerinnen fällt nicht unter den Begriff höhere Gewalt.


§ 4. Ordnungsgemäßer Betriebsablauf
 
Unbeschadet des §2 hat der Vertragspartner/die Vertragspartnerin für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf im Rahmen der Zweckbestimmung des Bürgerhauses und der speziellen Veranstaltung/Art der Nutzung zu sorgen.
 Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin hat der Stadt Heidenheim eine verantwortliche Person zu benennen, die während der Nutzung des Bürgerhauses anwesend und für die Stadt erreichbar sein muss.
 Die verantwortliche Person ist insbesondere verpflichtet, die überlassenen Einrichtungen (Gebäude, Räume, Betriebsanlagen usw.) jeweils vor Beginn der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den beabsichtigten Zweck zu überprüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen oder Geräte nicht benutzt werden. Wesentliche Mängel sind umgehend der Stadt Heidenheim mitzuteilen.
 Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Rahmen der Versammlungsstättenverordnung zulässigen Besucherhöchstzahlen (Zahlen pro Räume angeben) nicht überschritten werden.


§ 5 Haftungsausschluss
 
Die Stadt Heidenheim überlässt dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin die in Ziffer I genannten Räumlichkeiten und deren Einrichtungen zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Vertragspartner/der Vertragspartnerin ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen, Gegenstände (Geschirr usw.) sowie die dazugehörigen Zufahrten und Zuwege jeweils vor Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen. Er/Sie muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen Geräte und Gegenstände nicht benutzt werden. Der Vertragspartner/der Vertragspartnerin übernimmt die der Kommune als Eigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflicht.
 Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin stellt die Stadt Heidenheim von etwaigen Haftungsansprüchen der eigenen Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucherinnen und Besucher seiner Veranstaltung(en) und sonstiger Dritter frei, die in Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Anlagen, Räume, Einrichtungen, Gegenstände, Geräte usw. und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen.
 Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt. Die Haftung der Stadt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt von diesem Verzicht unberührt.
 Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme der Stadt verzichtet der Vertragspartner/die Vertragspartnerin auf Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Stadt, deren Bedienstete oder Beauftragte.
 Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
 Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Räumen, Anlagen, Einrichtungen, Gegenständen, Geräten usw. sowie den Zugangswegen und Zufahrten durch die Nutzung im Rahmen des Vertrages entstehen.
 Die Stadt Heidenheim übernimmt keine Haftung für die vom Vertragspartner/von der Vertragspartnerin in den Räumlichkeiten verbrachten Gegenstände.
 Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin hat für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen bzw. selbst die Gefahr zu tragen.


§ 6 Benutzungsstörungen
 
Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin ist für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung selbst verantwortlich. Er/Sie hat alle entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen (Polizei, Feuerwehr, Sanitätsdienst etc.) auf eigene Kosten zu treffen und insbesondere die Versammlungsstättenverordnung zu beachten.
 Sollten betriebsbedingte oder sonstige Maßnahmen den Betrieb beeinträchtigen oder unmöglich machen, so können deswegen keinerlei Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden.
 


§ 7 Aufsichtspflicht, Genehmigungen
 
Für das erforderliche Aufsichts- und Betreuungspersonal hat der Vertragspartner/die Vertragspartnerin zu sorgen.
 Weder der Abschluss dieses Nutzungs-/Mietvertrages noch mit der Überlassung der Räume ist eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis verbunden. Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin ist verpflichtet, alle für seine Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse selbst einzuholen und erforderliche Anmeldungen (GEMA, Veranstaltungsanzeige, …) vorzunehmen. Rechtsfolgen aus Verstößen hat der Vertragspartner/die Vertragspartnerin selbst zu vertreten.
 Erforderliche Maßnahmen, die im Rahmen von Erlaubnissen öffentlich-rechtlicher Natur auferlegt werden, hat der Vertragspartner/die Vertragspartnerin durchzuführen. Werden Rechte oder Interessen der Stadt berührt, so können die Maßnahmen nur einvernehmlich getroffen werden.
 Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin hat auch die sonstigen gesetzlichen Vorschriften wie z.B. das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage, zum Jugendschutzgesetz, zum Gesundheitsschutzgesetz, die Gewerbeordnung, die Gaststättenverordnung usw. zu beachten.
  


§ 8 Garderobe, Wertsache, mitgebrachte Gegenstände
 
Für Geld, Wertsachen, Garderobe u.a. sowie für alle mitgebrachten oder aufbewahrten Gegenstände des Vertragspartners/der Vertragspartnerin, seiner/ihrer Mitglieder, Teilnehmer/Teilnehmerinnen, Gäste und Zuschauer/Zuschauerinnen wird keine Haftung übernommen.
 Der Garderobendienst obliegt dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin. Der Abschluss einer Garderobenversicherung ist Angelegenheit des Vertragspartners/der Vertragspartnerin.
 


§ 9 Pflege und Reinlichkeit
 
Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin ist zur schonenden Behandlung der genutzten Räume, Anlagen, Einrichtungen, Gegenstände, Geräte usw. verpflichtet.
 Die Räume sind nach der Veranstaltung besenrein zu übergeben.
 Die Reinigung der Räumlichkeiten des Bürgerhauses erfolgt durch eine von der Stadt bestimmte Reinigungsfirma. Zusätzliche Kosten bei erhöhtem Aufwand werden von einer gegebenenfalls hinterlegten Kaution in Abzug gebracht bzw. nachträglich erhoben.
 


§ 10 Bauliche Veränderungen, Ausstattung durch Nutzer/Mieter
 
Alle baulichen Veränderungen sind untersagt.
 Vorübergehende Umgestaltungen für bestimmte Zwecke sind nur mit Zustimmung der Stadt Heidenheim möglich.
 Die Ausschmückung der Räume ist Angelegenheit des Vertragspartners/der Vertragspartnerin. Sie bedarf der Zustimmung der Stadt. Für die Dekoration dürfen nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden.
 Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin darf im Bürgerhaus eigene Verstärkeranlagen, Geräte usw. nur mit Zustimmung der Stadt aufstellen und benutzen.
 Im Falle der Zustimmung der Stadt sind die Geräte entsprechend der Sicherheitsbestimmungen zu montieren bzw. aufzustellen und zu betreiben. Jedwede Haftung im Zusammenhang mit diesen Geräten obliegt dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin.


§ 11 Technische Einrichtungen und technisches Gerät
 
Die Einweisung in technische Einrichtungen und Geräte des Bürgerhauses erfolgt durch die von der Stadt benannte Person.
 Technische Einrichtungen und technisches Gerät gelten als einwandfrei übernommen, wenn es bei der Übernahme nicht beanstandet wird. Weist es nach Nutzung Schäden auf, so erfolgt eine Reparatur bzw. ein Neukauf auf Kosten des Vertragspartners/der Vertragspartnerin.
 


§ 12 Ausschank, Bewirtung
 
Ein eigener Ausschank- oder sonstiger Verkaufsbetrieb ist nur im Zusammenhang mit dem in Ziffer I genannten Betrieb und nur gegenüber den Mitgliedern, Gästen und Teilnehmern/Teilnehmerinnen der Veranstaltung gestattet.
 Ausnahmeregelungen können, unbeschadet der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, von der Stadt Heidenheim im Einzelfall erteilt werden.
 Art und Umfang der Bewirtung sind im Vorfeld rechtzeitig mit der Stadt abzusprechen und zu vereinbaren. Bei Nutzung der Küche ist sicherzustellen, dass in der Küche nur einschlägig unterwiesenes Personal eingesetzt wird. Die Vorschriften des Lebensmittel- und des Gaststättenrechts sind zu beachten.
 


§ 13 Schlüsselübergabe
 
Dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin wird bei Bedarf und nach Absprache gegen eine Empfangsbestätigung ein Schlüssel für den Zugang zu den Räumlichkeiten übergeben. Er darf nur an die mit der Aufsicht betrauten, verantwortlichen Personen ausgehändigt werden.
 Bei Verlust der Schlüssel haftet der Vertragspartner/die Vertragspartnerin für die entstehenden Folgekosten.
 Der ausgehändigte Schlüssel ist nach der vereinbarten Veranstaltung zeitnah durch die verantwortliche Person zurückzugeben.
  


§ 14 Sonstiges
 
Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin bekennt mit seiner Unterschrift, dass die Veranstaltung in den angemieteten Räumen keine extremistischen, rassistischen oder antidemokratischen Inhalte hat. Er/Sie stellt sicher, dass insbesondere weder die Freiheit und Würde des Menschen in Wort oder Schrift verächtlich gemacht noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden. Sollte durch Teilnehmer/Teilnehmerinnen an der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat der Vertragspartner/die Vertragspartnerin für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen, ggf. unter Anwendung des Hausrechtes.
 Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin ist verpflichtet, der Leitung des Hauses auf Verlangen den geplanten Ablauf und das Programm der Veranstaltung bekannt zu geben.
 Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Vertragspartners/der Vertragspartnerin. Jede Art von Werbung in den Räumen und auf dem Gelände des Bürgerhauses bedarf der vorherigen Zustimmung. Auf allen die Veranstaltung betreffenden Drucksachen ist der Vertragspartner/die Vertragspartnerin als Veranstalter/Veranstalterin für die Besucher und Besucherinnen kenntlich zu machen.
 Alle Veranstaltungen werden grundsätzlich am Infobildschirm des Bürgerhauses angezeigt. Terminankündigungen in der Presse nimmt die Stadt Heidenheim grundsätzlich nicht vor. Wenn der Vertragspartner/die Vertragspartnerin selbst Terminankündigungen in der Presse veröffentlichen möchte, ist zwingend die Zusammenarbeit mit dem städtischen Bürgerhaus zu erwähnen.
 Presseberichte, die über eine Terminankündigung hinausgehen und in denen die Zusammenarbeit mit dem städtischen Bürgerhaus und der Stadt Heidenheim benannt wird, sind vor Weitergabe an die Presse mit dem Geschäftsbereich Demografie und Gesellschaft und der Pressestelle der Stadt Heidenheim abzustimmen.
 Auf den nachhaltigen Umgang mit Ressourcen jeder Art ist zu achten.
 Die Stadt Heidenheim übernimmt die Entsorgung des Verbrauchsmülls in alltagsüblicher Menge. Über diese Menge hinausgehender Müll (einschließlich Biomüll) ist vom Veranstalter/von der Veranstalterin zu entsorgen.
 

§ 15 Verhältnis zu Dritten
 
Die Überlassung der Einrichtung durch den Vertragspartner/die Vertragspartnerin an einen Dritten ist ohne Genehmigung der Stadt Heidenheim verboten.

§ 16 Rücktritt vom Vertrag, Kündigung
 
Die Stadt Heidenheim kann vom Nutzungs-/Mietvertrag aus wichtigem Grund zurücktreten. Als solcher gilt insbesondere eine Vertragsverletzung durch den Vertragspartner/die Vertragspartnerin, z.B. wenn die für diese Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen, die Ablaufplanung der Veranstaltung nicht rechtzeitig mitgeteilt wird, durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten ist.
 Die Stadt ist ferner berechtigt, vom Nutzungs-/Mietvertrag zurückzutreten, wenn Tatsachen bekannt werden, dass die Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners/der Vertragspartnerin eingetreten ist, die Stadt die Räumlichkeiten aus unvorhergesehenen wichtigen Gründen für eine im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Veranstaltung dringend selbst benötigt.
 Falls der Rücktrittsgrund nicht vom Vertragspartner/der Vertragspartnerin zu vertreten ist, ist die Stadt Heidenheim gegenüber dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin zum Ersatz der diese bis zur Zustellung der Rücktrittserklärung für die Veranstaltung entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Entgangener Gewinn wird nicht vergütet. Ist der Rücktritt von der Stadt nicht zu vertreten, so ist sie dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin nicht zum Ersatz verpflichtet. Ist der Rücktritt vom Vertragspartner/der Vertragspartnerin zu vertreten, so gilt § 3 Abs.
 Der Stadt Heidenheim steht ein außerordentliches Kündigungsrecht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bei wiederholtem Verstoß des Vertragspartners/der Vertragspartnerin gegen den Nutzungs-/Mietvertrag zu. Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin ist in diesem Fall auf Verlangen der Stadt zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Kommt er/sie dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Stadt berechtigt, die Räumung und eventuelle Instandsetzung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners/der Vertragspartnerin durchzuführen. Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin bleibt in solchen Fällen zur Zahlung des vollen Nutzungsentgelts verpflichtet. Er/Sie haftet auch für etwaigen Verzugsschaden. Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin kann dagegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

§ 17 Schriftform
 
Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
 

§ 18 Gerichtsstand
 
(1) Erfüllungsort ist Heidenheim, Gerichtsstand ist Heidenheim. Bei Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen gilt deutsches Recht.

 

§ 19 Salvatorische Klausel
 
Die Ungültigkeit einer oder mehrerer Vereinbarungsbestimmungen bewirkt nicht die Ungültigkeit der gesamten Vereinbarung. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen sollen solche treten, die dem Sinn und Zweck der Vereinbarung möglichst nahekommen.
  
 
 

Kontakt

Stadt Heidenheim
Demografie und Gesellschaft
Bürgerhaus
Hintere Gasse 60
89522 Heidenheim